86 1915
. · .. . . . 22. Marz 1861
1915, betreffend eine Abänderung des Gesehes ũber die Volksschulen vom -Mar tu08.
(Ges.-S. 1915, S. 75), die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat.
Rudolstadt, den 19. November 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
NAXXX. Ministerial-Verordnung
vom 20. November 1915,
betreffend die Einhebung der Grund= und Gebäudesteuer während des
Rechnungsjahres 1916.
Zur Ausführung des Geseßes, betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für
die während des Rechnungsjahres 1916 zu erhebende Grund= und Gebäudesteuer,
wird verordnet, daß die Grundstener für jedes Viertel des Rechnungsjahres 1916
mit zwei vom Hundert des Reinertrages der steuerpflichtigen Liegenschaften, daß
dagegen die Gebäudesteuer für jedes der drei ersten Viertel des Rcchnungsjahres
1916 mit einem vom Hundert des Nutungswertes der steuerpflichtigen Gebäude
erhoben wird, für das vierte Viertel des Rechnungsjahres 1916 aber außer Hebung
bleiben soll.
Die Fürstlichen Steuerämter werden angewiesen, hiernach zu verfahren.
Rudolstadt, den 20. November 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.