1915 so
Gesetzes das Gesamtjahreseinkommen höher oder niedriger festgesetzt als bei der
Veranlagung, so ist gleichzeitig nötigenfalls die Kapitalrentenstener entsprechend zu
erhöhen, zu ermäßigen oder in Abgang zu bringen.
Wegen verminderter Leistungsfähigkeit (3§ 19 und 20 des Einkommensteuer-
gesebes) tritt eine Ermäßigung des gesetzlichen Betrags der Kapitalrentensteuer
nicht ein.
Die Kapitalrentenstener beträgt
von je vollen hundert Mark des steuerpflichtigen Einkommens
aus Kapitalvermögen bis zu 4000 “ 1,2 vom Hundert,
von je vollen hundert Mark des steuerpflichtigen Einkommens
aus Kapitalvermögen von 4100 M bis zu 8000 1,5 „ „ und
von je vollen hundert Mark des steuerpflichtigen Einkommens
aus Kapitalvermögen von mindestens 8100
Diejenigen Beträge, die volle hundert Mark übersteigen, *m“ bei der Be-
rechnung außer Ausatz.
—
86.
Die Kapitalrentensteuer kann von der Heranziehung zur Gemeindesteuer frei
bleiben, darf aber nicht zu einem höheren Prozentsatze als die Grund-, Gebände=
oder Gewerbesteuer (Art. 118 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 1876) und nicht
über fünfzig vom Hundert der Staatssteuer herangezogen werden.
Mit Genehmigung der obersten Gemeindeaussichtsbehörde sind Abweichungen
von der Vorschrift des ersten Absaßes zulässig.
87.
Das Ministerium erläßt die zur Ausführnng erforderlichen Vorschriften und
Dienstanweisungen und überwacht als oberste Aufsichtsbehörde die vorschriftsmäßige
Ausführung des Gesebes. Es entscheidet über Beschwerden, die gegen den Ver-
anlagungskommissar oder den Vorsiyenden der Bernfungskommission erhoben
werden.
Die in diesem Gesebe dem Ministerium zugewiesenen Befugnisse und Obliegen=
heiten werden von der Abteilung der Finanzen wahrgenommen.
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