1915 *
Art. 2.
Zu dem Einkommen aus Nießbrauchsrechten au Kapitalvermögen (§ 1030ff.
des Bürgerlichen GeseLbuchs) gehört auch das Einkommen aus einem in dem bis-
herigen ehelichen Güterrechte begründeten Nießbrauche des überlebenden Ehegatten
an dem Kapitalvermögen des verstorbenen Chegatten (Art. 134 des Ausführungs-=
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899, Ges.-S. S. 51).
Nutznießung an Kapitalvermögen findet an dem Kapitalvermögen der Chefrau
auf Grund der 8 1363 ff., an dem Kapitalvermögen der Kinder auf Grund der
85 1649 ff., 1685 und 1757 und an dem zum Gesamtgute bei fortgesetzter Güter-
hemeinschaft gehörigen Kapitalvermögen auf Grund des 8 1487 des Bürgerlichen
Gesetbuchs statt.
Art.
Bei der Veranlagung zur Ginibpiofnhinor ist sorgfältig zu prüfen, ob nicht
in dem Einkommen aus dem in den §§ 15 bis 17 des Einkommenstenergesetzes
angegebenen Einkommensqnellen, namentlich in dem bilanzmäßigen Einkommen der
Gewerbetreibenden, kapitalrentensteuerpflichtiges Einkommen enthalten ist.
Art. 4.
Lasten, die nicht privatrechtlicher Natur sind, sondern von den Kapital-
bezügen auf Grund geseblicher Bestimmungen zu entrichten sind, wie z. B. die
mit der Nußnießung des Vermögens minderjähriger Kinder verbundene Pflicht zur
Bestreitung ihres Lebensunterhalts sind nicht abzugsfähig.
Art. 5.
Die auf der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (N.G.Bl. S. 509)
und auf dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.G.Bl.
S. 989) beruhenden Rentenbezüge, sowie die Ruhegehälter und Wartegelder der
Beamten, die Witwen= und Waisengelder usw., die auf einem öffentlichen oder
privaten Dienst= oder Arbeitsverhältnisse beruhen und daher als Entgelt für frühere
Dienstleistung, Arbeit oder Berufslätigkeit einer Person an diese selbst oder deren.
Hinterbliebenen gewährt werden, unterliegen der Kapitalrentensteuer nicht. Dagegen
sind Renten aus Versicherungsanstalten, Versorgungs-, Pensions-, Witwen= und
ähnlichen Kassen, soweit sie gegen Einlagen der Empsänger bezogen werden, die
nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet worden sind, kapitalrentensteuer-
pflichtig.