Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 os 
Art. 9. 
Das Ministerium siellt die Steuerrollen nach rechnerischer Prüfung durch 
das Revisionsbureau fest und gibt sie nebst einer Ausfertigung der Bezirks- 
übersicht an den Veranlagungskommissar weiter. Dieser übersendet die Steuer- 
rollen nebst den inzwischen ausgefertigten Steuerbenachrichtigungen zusammen mit 
den Einkommensteuerrollen und den zu diesen gehörigen Steuerbenachrichtigungen 
an die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke). 
Art. 10. 
Die Steuerbenachrichtigungen sind nach Eintragung eines etwaigen Gemeinde- 
zuschlags von den Gemeindevorständen (Vertretern der Gutsbezirke) zugleich mit 
den Einkommenstenerbenachrichtigungen und in demselben verschlossenen Briefum= 
schlage den Steuerpflichtigen zuzustellen. 
Art. 11. 
In jeder Gemeinde (Gutsbezirk) ist zur Einhebung der Kapitalrentenstener- 
beträge ein besonderes Hebebuch anzulegen. Die einzelnen Steuerbeträge können 
jedoch auch in das Einkommenstener-Heberegister auf besonderer Zeile aufgenommen 
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. 
Die Einhebung der Kapitalrentensteuer erfolgt gleichzeitig und in demselben 
Verfahren mit der Einkommenstener. 
Art. 12. 
Die Gemeindevorstände (Vertreter der Gutsbezirke) haben die Kapitalrenten- 
steuerrolle zusammen mit der Einkommensteuerrolle bis Ende Mai des lanfenden 
Steuerjahres an das Steueramt abzugeben. 
Art. 18. 
Zu= und Abgänge an Kapitalrentensteuer hat der Veranlagungskommissar in 
den monatlichen Einkommensteuer-Zu- und Abgangslisten auf besonderer Zeile zu 
verrechnen. 
Art. 14. 
Die Gemeinden (Vertreter der Gutsbezirke) haben die Kapitalrentensteuer 
Fleichzeitig mit der Einkommensteuer abzuliefern.
	        
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