Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

14 1916 
  
  
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50 18 —216 — 
51 19 26— 
52 20 — 240 — 
53 20 — 210— 
54 21— 252— 
55 22 — 2¼ 
56 22 — 2064 
57 221 — 204 — 
zs 22 — 264 
  
  
  
  
und so fort, steigend für die nächsten Klassen von je 1000 4 bis 
50000 um je 174 monatlich oder je 12 / jährlich, für die sol- 
genden Klassen von je 2000 &¾ bis 80 000 um je 3.60 / monat- 
lich oder je 42 / jährlich und für die weiteren Klassen von je 20004 
von 80000 ab um je 5 K monotlich oder je 60 ## jährlich. 
Art. 8. 
Steuerpflichtige, deren Steuersah auf Grund des § 20 des Einkommensteuer- 
gesetzes ermäßigt wird, entrichten den Steuerzuschlag derjenigen Einkommensteuer- 
stufe, die dem ermäßigten Steuersatz entspricht. 
Art. 9. 
Bei der Bemessung des gemäß § 30 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes 
festzustellenden Zuschlags und der nach dem Maßstabe der Einkommensteuer zu ent- 
richtenden Gemeindelasten, sowie bei Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge 
für Wahlzwecke bleiben die Steuerzuschläge außer Betracht. 
III. Abschnitt. 
Art. 10. 
Soweit nicht vorstehend abweichende Vorschriften getroffen worden sind, finden 
auf die Veranlagung und Erhebung der nach diesem Gesetze zu erhebenden Steuer-
	        
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