Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 18 
2. 
Nr. I17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die mit 
einem # bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder Schachteln abge- 
geben. Flaschen, Kruken ohne Deckel und Pappschachteln sind bis 50 g Juhalt 
mit 5 Pf., alle übrigen Behältnisse nach der Arzueitaxe zu berechnen. 
Rudolstadt, den 15. April 1910. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Werner.
	        
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