Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 31 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom Jahre 1916. 
  
Inhalt: Polizei= Verordnung über den Verkehr mit Straßenlokomotiven und Zugmaschinen 
auf Chausseen und ihre Benuhung zum Antrieb von Arbeilsmaschinen in der Nähe 
von Chausseen und anderen össentlichen Wegen. S. 31. — Ministerial-Bekannt- 
machung, betressend #Anderungen der Postordnung. S. 35. — Ministerial-Belannt- 
machung, betresjend Anderung der Telegraphenordnung. S. 39. — Gesetz, betressend 
einen Kriegszuschlag zu den Tagegeldern der Beamien auf Dienstreisen. S. 10. 
  
NXlll. Polizei- Verordnung 
vom 18. Juli 
über den Verkehr mit Eifnichmotuur und Zugmaschinen auf 
Chausseen und ihre Benutzung zum Antrieb von Arbeitsmaschinen in 
der Nähe von Chausseen und anderen öffentlichen Wegen. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die 
Sirafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen 
(Ges. S. S. 238), wird folgendes verordnet: 
81. 
Für den Verkehr mit Straßenlokomotiven und solchen Zugmaschinen ohne 
Güterladeraum, deren betriebsferliges Eigengewicht 9 Tonnen übersteigt, auf Chaus- 
seen ist die vorgängige Erlaubnis des für die betressende Chaussee zuständigen 
Landratsamtes erforderlich. 
§ 2. 
Das Landratsamt kann bei oder nach der Erteilung der Erlaubnis bestimmte 
Vorschriften erlassen für das Befahren einzelner Brücken, Durchlässe und anderer 
Bauwerke, bei denen besondere Vorsichtsmaßregeln erforderlich sind, sowie auch 
sonstige Anordnungen im polizeilichen uterese treffen. 
Khl. Schwarzb--Rudolst. Gesetzlammlung I.XXV 
#engegeben in Nudolfladt am 16. August ms.
	        
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