1916 31
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1916.
Inhalt: Polizei= Verordnung über den Verkehr mit Straßenlokomotiven und Zugmaschinen
auf Chausseen und ihre Benuhung zum Antrieb von Arbeilsmaschinen in der Nähe
von Chausseen und anderen össentlichen Wegen. S. 31. — Ministerial-Bekannt-
machung, betressend #Anderungen der Postordnung. S. 35. — Ministerial-Belannt-
machung, betresjend Anderung der Telegraphenordnung. S. 39. — Gesetz, betressend
einen Kriegszuschlag zu den Tagegeldern der Beamien auf Dienstreisen. S. 10.
NXlll. Polizei- Verordnung
vom 18. Juli
über den Verkehr mit Eifnichmotuur und Zugmaschinen auf
Chausseen und ihre Benutzung zum Antrieb von Arbeitsmaschinen in
der Nähe von Chausseen und anderen öffentlichen Wegen.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Sirafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges. S. S. 238), wird folgendes verordnet:
81.
Für den Verkehr mit Straßenlokomotiven und solchen Zugmaschinen ohne
Güterladeraum, deren betriebsferliges Eigengewicht 9 Tonnen übersteigt, auf Chaus-
seen ist die vorgängige Erlaubnis des für die betressende Chaussee zuständigen
Landratsamtes erforderlich.
§ 2.
Das Landratsamt kann bei oder nach der Erteilung der Erlaubnis bestimmte
Vorschriften erlassen für das Befahren einzelner Brücken, Durchlässe und anderer
Bauwerke, bei denen besondere Vorsichtsmaßregeln erforderlich sind, sowie auch
sonstige Anordnungen im polizeilichen uterese treffen.
Khl. Schwarzb--Rudolst. Gesetzlammlung I.XXV
#engegeben in Nudolfladt am 16. August ms.