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83.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß mindestens 24 Stunden vor dem
Verkehr eines Fahrzeugs in der Oberherrschaft des Fürstentums dem zuständigen
Oberstraßenmeister, im Landratsamtsbezirk Frankenhausen dem Bezirksbaumeister
unter Vorlegung der erteilten Fahrerlaubnis Anzeige gemacht wird.
8 4.
Für das Befahren von Überwegen über Eisenbahnen in Schienenhöhe gelten
folgende Vorschriften:
a) Für jede Beförderung besteht die Anzeigepflicht an die Eisenbahnverwaltung.
b) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenigstens aber 24 Stunden vorher, bei dem
zuständigen Bahnmeister zu erstatten. Ist der Sitz der Bahnmeisterei
nicht bekannt, so kann die Anzeige auch durch Vermittlung der nächstge-
legenen Eisenbahnstation geschehen.
c) In der Anzeige ist unter Mitteilung der Adresse des Anzeigepflichtigen
anzugeben, zu welcher Zeit, wie oft und in welchen Zwischenräumen der
genau zu bezeichnende Überweg von einem Fahrzeug der angegebenen Art
befahren werden soll.
4) Von dem Transportführer ist auf den Überwegen durch hölzerne oder
eiserne Unterlagen Vorkehrung zu treffen, daß eine Beschädigung der Eisen-
bahnanlagen verhindert wird.
5# 5.
Die Straßenlokomotiven und Zugmaschinen müssen verkehrssicher und insbe-
sondere so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers= und Explosions-
gefahr, sowie jede vermeidbare Belästigung von Personen und Gefährdung von
Fuhrwerken durch Geräusch, Rauch, Dampf oder üblen Geruch ausgeschlossen ist.
Die Breite der Fahrzeuge darf 3 m nicht überschreiten.
Der Druck auf 1 cm Felgenbreite darf 150 kg nicht überschreiten.
Diagonal geriefelte Radreifen sind nur zulässig, wenn die aufgenieleten Laschen
höchsten 20 mm stark und so angebracht sind, daß sie in der Breite von mindestens
20 em den als völlig eben und fest gedachten Boden gleichzeitig berühren.
86.
Zur Bedienung müssen bei jedem Fahrzeug mindestens 2 Personen vorhanden sein.