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Der Dampfdruck darf nicht so hoch gespannt werden, daß die Sicherheits-
ventile abblasen.
Angesichts von Personen, welche Pferde reiten, fahren oder führen, dürfen
die Zylinderhähne nicht geöffnet werden.
Die Aschkästen der Fahrzeuge müssen gegen das Herausfallen von Brenn-
sloffen genügend gesichert sein und dürfen während der Fahrt in der Nähe von
Gebäuden und Waldungen nicht entleert werden.
8 13.
Der Verkehr der Fahrzeuge ist in der Zeit von 1 Stunde nach Sonnen-
untergang bis 1 Stunde vor Sonnenaufgang untersagt.
Ausnahmsweise kann der Nachtverkehr von der zur Erteilung der Fahrer=
laubnis zuständigen Behörde (§ 1) für bestimmte Fälle unter der Bedingung ge-
stattet werden, daß sowohl die Fahrzeuge wie die zugehörigen Anhänger mit hell-
brennenden roten Laternen versehen sind, welche an dem Fahrzeuge vorn und am letzten
Anhänger des Zuges hinten angebracht werden.
§ 14.
Die Fahrzeuge dürfen höchstens zwei Anhänger schleppen. Ausnahmsweise
kann von der zur Erteilung der Fahrerlaubnis zuständigen Behörde (§ 1) für
bestimmte Chausseestrecken die Erlanbnis zum Mitfahren von drei Anhängern er-
teilt werden.
W 10.
Die Benutzung der Fahrzeuge zum Antrieb von Arbeitsmaschinen außerhalb
geschlossener Gehöfte in unmittelbarer Nähe von Chausseen und anderen öffentlichen
Wegen ist, sofern die Entfernung weniger als 25 Meter beträgt, nur unter folgenden
Bedingungen gestattet:
a) auf der Chaussee oder dem Wege ist ein Mann aufzustellen zur Hilfe-
leistung beim Vorbeikommen mit Pferden oder Vieh,
b) auf Zuruf oder Zeichen dieses Mannes oder einer vorbeikommenden Person,
welche Pferde führt, fährt oder reitet oder Vieh treibt, ist der Betrieb anzu-
halten und namentlich der Gebrauch der Dampspfeife zu vermeiden.