36 1916
Anderung der Dostordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Geseßes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des Gesetzes, betreffend eine mit den Post= und
Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe, vom 21. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 577) wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
ergänzt und geändert.
1. Im 8 16 „Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Pakete so-
wie der Sendungen mit Wertangabe“ erhält die Überschrift den Zusatz:
Kennzelchnung der von der Nelchsabgabe (Gesetz vom 21. Junl 1916) belrelten Pakete.
Am Schlusse des Abs.# ist einzuschalten:
Von der Reichsabgabe (Geseh vom 21. Juni 1916) befreite Pakete, enthaltend
Zeilungen oder Zeitschriften, dürfen nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Präge-
druck verschlossen sein. Sie müssen über der Ausschrift einen weißen Zettel mit
der groß gedruckten Bezeichuung „Zeitungen, Zeitschriften“ tragen. Der gleiche
Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten sind berechtigt,
die Offnung der so gekennzeichueten Pakete zur Prüsung des Inhalts an Amts-
stelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.
2. Im 818 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Ein-
holung von Wechselakzepten“ ist im letzten Satze des Abs. un statt
„400“ zu setzen:
800
3. Im § 37 „Gebühren für Briese im Orts= und Nachbarortsverkehr“ ist
im Abs.1 statt „im Nichtfrankierungsfalll 10“ zu setzen:
im Nichtfrankierungsfalle das Doppelte.
4. In demselben § (37) erhält der Abs. w folgenden Wortlaut:
#v Für unzureichend frankierte Briefe wird dem Empfänger das Doppelte des
Fehlbetrags angeseßt, nötigenfalls unter Abrundung auf eine durch 5 teil-
bare Pfennigsumme aufwärts.
5. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ ist im 1. Satze des
Abs. vu beidemal statt „400“ zu setzen:
6. Im §& 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungs-
orte“ ist im letzten Sabe des Abs. u das Wort „Porto“ zu streichen.