Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 
1. Im 5 188 „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgczeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 28. Oktober 1910 eingetreten ist, 
am 31. Oktober 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 28. Oktober 1916 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauf- 
trage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels noch- 
mals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der 
Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch 
den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post- 
protestanftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte 
Frist vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechsel- 
zinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. 
Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotest- 
anftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebsl Ver- 
zugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom 
. . .. ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, 
ist uicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels be- 
wirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird 
der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus- 
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht ge- 
zahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
tag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feieriag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die
	        
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