Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

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tischen, Handels= oder anderen Nachrichten von allgemeiner Bedeutung bestehl, die 
zur Veröffeutlichung in den Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind) müssen 
vom Absender im Eingange durch das gebührenfreie Wort „Presse“ gekennzeichnet sein. 
Vorstehende Anderungen treten am I. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
LAVI. Gesetz 
vom 11. Angust 1916, 
betreffend einen Kriegszuschlag zu den Tagegeldern der Beamten 
auf Dienstreisen. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohhnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit einstimmiger Genehmigung 
des Landtagsausschusses gemäß § 43 Nr. 1 des Grundgesetzes vom 21. März 1854, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Für die Zeit vom 1. August 1916 bis zum 31. März 1917 wird den in 
5 4 der Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 (Gesez über die Kosten in 
Verwaltungssachen) unter Nr. III, IV, V und VI aufgeführten Beamtenklassen 
für Dienstreisen ein Kriegszuschlag zu den Tagegeldersähen im Belrage von 1,50. 
verwilligt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürfl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. August 1916. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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