Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

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Der Vorsitzende der Veranlagungskommission kann eine Verlängerung der Frist 
bewilligen. 
Von der Einreichung der Geschäftsberichte usw. kaun abgesehen werden, wenn 
diese Unterlagen schon zwecks Veranlagung zur Einkommenstener eingereicht sind. 
II. 
Dem Eink steuer-Veranl. kommissar sind ferner alle Anträge einzu- 
reichen, die sich auf die Ausführung des Gesebes vom 24. Dezember 1914 beziehen. 
Anträge nach 8 ¾- Abs. *A und 8 11 der Ausführungsbestimmungen sind von dem 
ssar nach gutachtlicher Außerung dem Mini- 
  
sterium vorzulegen. 
III. 
Der Einke st Veranl kommissar ist auch für die Androhung 
und Festsehung der im § 2 Abfs. 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen 
Strafen zuständig. Gegen dessen Entscheidungen steht dem Betroffenen binnen 
2 Wochen die Beschwerde an den Vorsitzenden der Einkommenstener-Berufungskom= 
mission offen. 
Die verwirkten Geldstrafen werden wie die auf Grund des § 63 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 243) sestgesetzten Strafen 
durch die Stenerämter angefordert und beigezogen. 
Rudolstadt, den 19. August 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung der Finanzen. 
Wißmann. 
—– —.
	        
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