1916 1
Gesetzfammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1916.
Inhalt: Neuordnung der Bestimmungen über Kriegsauszeichnungen. S. 1. — Ministerial-
Bekanntmachung, betressend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heran-
ziehung von Arbeitern zu direklen Kommunalsteuern. S. 3. — Ministerial. Bekannl=
machung, betressend eine Auderung der Poslorduung. S. 5. — Ministerial-Bekannt-
machung über die lindemwrs Löschung von Strasen im Strafregister und in den
polizeilichen Listen. S.
I. Höchster Erlaß
vom 1. Jannar 1916,
betreffend die Neuordnung der Bestimmungen über Kriegsauszeichnungen.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Anrnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
haben Uns bewogen gefunden, die in den Jahren 1870 71 und 1914 15 erlassenen
Bestimmungen über Kriegsanszeichnungen, wie folgt, neu zu ordnen:
J.
Als Kriegsauszeichnungen werden verliehen:
1. Das Schwarzburgische Ehrenkreuz mit zwei den Wappenschild kreuzenden
Schwertern am blau und gelb gestreisten, gewässerten Bande:
für Verdienst vor dem Feinde.
Wird nur das Band dieser Kriegsauszeichnung ohne den Orben ge-
tragen, so ist es gestattet, auf dem Ordensbande zwei kleinere gekrenzte
goldene Schwerter zu tragen.
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. Januar 49
Fachl. Schwarzb.-udoll. Gesesammlung I.XXVI.