Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

46 1916 
½ XXl. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. Oktober 1916, 
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Die nachstehende Auderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S. 
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 23. Oktober 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowie auf Grund 
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133), 
betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die 
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert: 
1. Im S1Sa „Postprotest“ erhält der Abs. v unter 1 und C folgende Fassung: 
B. Postprotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Jannar 1917 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1917; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Jannar 1917 
eintritt. · 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Sabes besteht, kann der Auftrag- 
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder
	        
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