Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

54 1916 
Für Ausfertigung 
n. eines Jagdscheines mit Gültigkeit für die Daucr vom 1. März 
bis Ende Februar des folgenden Jahres l18 Mark 
b. eines Jagdscheines mit dreitägiger Gültigkeit 6 „ 
. eines Jagdscheines mit eintägiger Gültigkeit 3 „ 
Artikel II. 
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes ausgestellten, am 1. März 1917 
noch nicht abgelaufenen Jagdscheine behalten ein Jahr vom Tage der Ausstellung 
- Gültigkeit. Jagdscheine, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem 
. März 1917 zur Ausstellung gelangen, dürfen nur auf die Zeit bis zum 
½°. Febrnar 1917 unter entsprechender Kürzung der im Artikel I besiumten 6 Ge- 
bühren erteilt werden. 
Artikel III. 
Das Ministerinm ist ermächtigt, Vereinbarungen mit Nachbarstaaten wegen 
Anerkennung der beiderseitigen Jagbdscheine zur Jagdauslstbung zu treffen. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt mit dessen Veröffentlichung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 3. November 1916. 
Günther. 
(L. 8.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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