Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

55 1916 
2. 
e Als Stelle zur Prüfung der Nühlichkeit der beabsichtigten Verwendung des 
Abfindungskapitals wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 das Landrats- 
amt bestimmt, in dessen Bezirke der mit zustimmendem Bescheide der Militärbe= 
hörde versehene Antragsteller zur Zeit der Anbringung seines Prüfungsgesuchs 
beim Landratsamte seinen Wohnort oder in Ermangelung dieses, seinen Aufent- 
haltsort hat. 
8. 
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist 
nach dem Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung 
eigenen Grundbesitzes verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß festzu- 
stellen, ob diese Voraussetzung vorliegt. 
Der Erwerb eigenen Grundbesipes kann insbesondere darin bestehen, daß der 
Antragsteller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt 
oder daß er sich auf einem solchen Grundstücke mit Hilfe eines gemeinnützigen 
Bau= oder Siedlungsunternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= oder 
Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten oder ein Grund- 
stück zu pachten, reicht nicht ans. 
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos. 
Insbesondere ist auch die Form des Rentenguts oder des Erbbaurechts zugelassen. 
Daß der zu erwerbende Grundbesit mit einem Wohnhause versehen ist oder 
versehen werden soll, ist zwar im Geset nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das 
Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung ergibt, die Seßhaftmachung auf eigener 
Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder die Errichtung eines Wohn- 
hauses vorausgesetzt werden müssen. 
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedlrinisses oder zur 
Ausübung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbanung oder der Erwerb 
von hauptsächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in Betracht kommen. 
4. 
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes 
im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die 
sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse des Grundsticks (z. B. die Umwandlung 
einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Hypothek mit Tilgung), der Aufbau
	        
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