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2.
e Als Stelle zur Prüfung der Nühlichkeit der beabsichtigten Verwendung des
Abfindungskapitals wird vorbehaltlich der Bestimmungen in Nr. 9 das Landrats-
amt bestimmt, in dessen Bezirke der mit zustimmendem Bescheide der Militärbe=
hörde versehene Antragsteller zur Zeit der Anbringung seines Prüfungsgesuchs
beim Landratsamte seinen Wohnort oder in Ermangelung dieses, seinen Aufent-
haltsort hat.
8.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist
nach dem Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß festzu-
stellen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Der Erwerb eigenen Grundbesipes kann insbesondere darin bestehen, daß der
Antragsteller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt
oder daß er sich auf einem solchen Grundstücke mit Hilfe eines gemeinnützigen
Bau= oder Siedlungsunternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= oder
Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten oder ein Grund-
stück zu pachten, reicht nicht ans.
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos.
Insbesondere ist auch die Form des Rentenguts oder des Erbbaurechts zugelassen.
Daß der zu erwerbende Grundbesit mit einem Wohnhause versehen ist oder
versehen werden soll, ist zwar im Geset nicht ausdrücklich ausgesprochen. Da das
Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung ergibt, die Seßhaftmachung auf eigener
Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder die Errichtung eines Wohn-
hauses vorausgesetzt werden müssen.
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedlrinisses oder zur
Ausübung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbanung oder der Erwerb
von hauptsächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann nicht in Betracht kommen.
4.
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes
im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die
sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse des Grundsticks (z. B. die Umwandlung
einer kündbaren Hypothek in eine unkündbare Hypothek mit Tilgung), der Aufbau