Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

* 1916 
6. 
Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist serner zu prüfen, 
welche Maßnahmen vorzusehen sind, um einerseits die erstmalige bestimmungsge- 
mäße Verwendung und die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu sichern 
und um andererseits für den Fall der Vereitelung des Zwecks die Rückzahlung 
der Absindungssumme sicherzustellen (5§ 6 bis 8 des Gesebes). Die Rückzahlung ist 
auch Voraussehung für das etwaige Wiederaufleben der erloschenen Versorgungs- 
gebührnisse nach § 9 des Gesezes. Bei Abfindungsanträgen von Witwen ist nach 
Nr. 3 Abs. 3 der Bekanntmachung zu verfahren. Anßer den im Geseß ausdrücklich 
genannten Sicherungsmaßregeln (Veräußerungs= und Belastungsverbot, Eintragung 
einer Sicherungshypothek) können auch andere (z. B. Bürgschaften) in Frage kommen. 
Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen aufzuklären. Ge- 
gebenenfalls ist mit ihnen darilber zu verhandeln, welche der in Betracht kommenden 
Beschränkungen als ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wird. 
Wenn von einer Sicherungsmaßregel abgesehen werden soll, so ist dies be- 
sonders zu begründen (§ 6 des Gesetzes). 
Schließlich gehört hierher auch die Prüfung der Frage, an wen die Kapital- 
abfindung auszuzahlen ist, ob an den absindungsberechtigten Antragsteller oder, was 
die Regel sein wird, für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den Grund- 
stücksverkäufer oder den Hypothekengläubiger und welche Frist für ihre Verwendung 
zu gewähren ist. 
7. 
Der Prllfungsstelle bleibt es überlassen, sich die Kenntnis von den Verhält- 
nissen des Antragstellers und des Grundbesitzes zu verschafsen, wie und soweit es 
ihr erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den Nach- 
weis von der Nühlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Absindungskapitals 
zu erbringen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundstücks- 
angebote, Kauf= oder Bauverlträge, Bauplänc, Kostenanschläge, Katasterauszüge, 
Grundbuchabschriften u. dal.) vorzulegen. Die Prüfungsstelle wird sich aber hier- 
auf nicht beschränken dürfen, sondern selbsttälig geeignete Ermittelungen anstellen 
und Erkundigungen einziehen müssen. In dieser Beziehung ist in der Begründung 
des Gesetzes beispielsweise darauf hingewiesen, daß die Anhörung von Landwirt- 
schaftskammern, Handelskammern, Handwerkerkammern, Fachvereinen und ähnlichen 
Organisationen in Frage kommen könne.
	        
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