* 1916
6.
Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist serner zu prüfen,
welche Maßnahmen vorzusehen sind, um einerseits die erstmalige bestimmungsge-
mäße Verwendung und die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu sichern
und um andererseits für den Fall der Vereitelung des Zwecks die Rückzahlung
der Absindungssumme sicherzustellen (5§ 6 bis 8 des Gesebes). Die Rückzahlung ist
auch Voraussehung für das etwaige Wiederaufleben der erloschenen Versorgungs-
gebührnisse nach § 9 des Gesezes. Bei Abfindungsanträgen von Witwen ist nach
Nr. 3 Abs. 3 der Bekanntmachung zu verfahren. Anßer den im Geseß ausdrücklich
genannten Sicherungsmaßregeln (Veräußerungs= und Belastungsverbot, Eintragung
einer Sicherungshypothek) können auch andere (z. B. Bürgschaften) in Frage kommen.
Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen aufzuklären. Ge-
gebenenfalls ist mit ihnen darilber zu verhandeln, welche der in Betracht kommenden
Beschränkungen als ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wird.
Wenn von einer Sicherungsmaßregel abgesehen werden soll, so ist dies be-
sonders zu begründen (§ 6 des Gesetzes).
Schließlich gehört hierher auch die Prüfung der Frage, an wen die Kapital-
abfindung auszuzahlen ist, ob an den absindungsberechtigten Antragsteller oder, was
die Regel sein wird, für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den Grund-
stücksverkäufer oder den Hypothekengläubiger und welche Frist für ihre Verwendung
zu gewähren ist.
7.
Der Prllfungsstelle bleibt es überlassen, sich die Kenntnis von den Verhält-
nissen des Antragstellers und des Grundbesitzes zu verschafsen, wie und soweit es
ihr erforderlich erscheint. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den Nach-
weis von der Nühlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Absindungskapitals
zu erbringen und zu diesem Zwecke die erforderlichen Unterlagen (z. B. Grundstücks-
angebote, Kauf= oder Bauverlträge, Bauplänc, Kostenanschläge, Katasterauszüge,
Grundbuchabschriften u. dal.) vorzulegen. Die Prüfungsstelle wird sich aber hier-
auf nicht beschränken dürfen, sondern selbsttälig geeignete Ermittelungen anstellen
und Erkundigungen einziehen müssen. In dieser Beziehung ist in der Begründung
des Gesetzes beispielsweise darauf hingewiesen, daß die Anhörung von Landwirt-
schaftskammern, Handelskammern, Handwerkerkammern, Fachvereinen und ähnlichen
Organisationen in Frage kommen könne.