Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 8 
VI. 
Unser Erlaß vom 19. Jannar 1915 über die Stiftung des Eichenbruchs 
1914/16 zu dem Fürstlichen Ehrenkrenz und der Fürstlichen Ehrenmedaille bleibt 
neben dem heutigen Erlasse in Geltung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsl- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt und Sondershausen, am 1. Jannar 1916. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
— 
& II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 14. Jannar 1916, 
betreffend die Vermeidung von Doppelbestenerungen bei der Heranziehung 
von Arbeitern zu direkten Kommunalsteuern. 
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung von Arbeitern 
zu direkten Kommunalstenern im Fürstentum und im Königreich Preußen haben 
wir auf Grund des Gesehes vom 19. November 19156 (Ges.-S. S. 85) mit den 
Königlich Preußischen Herren Ministern der Finanzen und des Innern die Verein- 
barung vom 7./14. d. Mts. (Anlage a) getroffen, die rückwirkende Kraft vom 
I. April 1915 ab hat. 
Die Gemeinden haben vorkommendenfalls die Besteuerung des betreffenden 
Arbeiters nach den für ihn zu treffenden Bestimmungen der Vereinbarung zu regeln. 
Rudolstadt, den 14. Jannar 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abtellung des Innern. 
Werner.
	        
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