Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

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Die Erhebung der Besitsteuer erfolgt durch die Zollämter und durch die 
Forstkasse in Katzhütte, durch letztere für die Gemeinden Katzhütte, Menselbach, Ober- 
hammer, Goldisthal, Scheibe und Alsbach, durch erstere für die Gemeinden ihrer 
Bezirke, soweit nicht vorstehend eine Ansnahme getroffen worden ist. 
84. 
Die im 8 3 bezeichneten Behörden haben als Hilfsstellen des Besitzsteueramts 
den Steuerpflichtigen zwecks Abgabe der Besitsteuererklärungen Auskunft zu er- 
teilen und das Besihsteueramt bei der Prüfung der Angaben in den Besitzsteuer= 
erklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterstüben. Sie haben 
neue Tatsachen und Beweismittel, die eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen 
rechtfertigen (6 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetes), sobald ihnen solche bekannt 
werden, zur Kenntnis des Besitzsteueramts zu bringen und diesem solche Sleuer= 
pflichtige namhaft zu machen, deren Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist (8 73 
Saß 1 des Besitzsteuergesepes), sowie den Tod von Steuerpflichtigen anzuzeigen 
(6 66 der Ausführungsbestimmungen). Sie sind ferner zur Entgegennahme und 
Vorbehandlung von Anträgen auf Stundung oder auf Bewilligung von Teil- 
zahlungen (§ 69 der Ausführungsbestimmungen), auf Niederschlagung wegen Un- 
beibringlichkeit (§ 68 der Ausführungsbestimmungen) und auf Erstatlung zu Unrecht 
gezahlter Besitsteuer (6 69 Abs. 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen) befugt. 
5. 
Das Revisionsbureau hat auf Antrag des Besitzsteneramts in schwierigeren 
Fällen eine Vorprüfung der Stener= und der Feststellungsbescheide vorzunehmen 
und der Oberbehörde bei der Nachprüsung der über die Veranlagung und Erhebung 
der Besitzsteuer geführten Bücher (§ 78 der Ausführungsbestimmungen) und bei 
der Erledigung der nach § 80 der Ausführungsbestimmungen den Oberbehörden 
übertragenen Geschäfte Beistand zu leisten. 
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Gegen den Steuerbescheid und gegen den Feststellungsbescheid sehht dem Steuer- 
pflichtigen die Berusung an die E ss und gegen 
deren Entscheidung die Revision an das Oberverwaltungsgrricht zu. 
Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vorschriften der §8 40 bis 61, des § 52 
Ziff. 1 1, 3, 5 bis 7, 9 bis 11 und Ziff. III und des 8 67 des Einkommensteuer-
	        
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