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Die Erhebung der Besitsteuer erfolgt durch die Zollämter und durch die
Forstkasse in Katzhütte, durch letztere für die Gemeinden Katzhütte, Menselbach, Ober-
hammer, Goldisthal, Scheibe und Alsbach, durch erstere für die Gemeinden ihrer
Bezirke, soweit nicht vorstehend eine Ansnahme getroffen worden ist.
84.
Die im 8 3 bezeichneten Behörden haben als Hilfsstellen des Besitzsteueramts
den Steuerpflichtigen zwecks Abgabe der Besitsteuererklärungen Auskunft zu er-
teilen und das Besihsteueramt bei der Prüfung der Angaben in den Besitzsteuer=
erklärungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu unterstüben. Sie haben
neue Tatsachen und Beweismittel, die eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen
rechtfertigen (6 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetes), sobald ihnen solche bekannt
werden, zur Kenntnis des Besitzsteueramts zu bringen und diesem solche Sleuer=
pflichtige namhaft zu machen, deren Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist (8 73
Saß 1 des Besitzsteuergesepes), sowie den Tod von Steuerpflichtigen anzuzeigen
(6 66 der Ausführungsbestimmungen). Sie sind ferner zur Entgegennahme und
Vorbehandlung von Anträgen auf Stundung oder auf Bewilligung von Teil-
zahlungen (§ 69 der Ausführungsbestimmungen), auf Niederschlagung wegen Un-
beibringlichkeit (§ 68 der Ausführungsbestimmungen) und auf Erstatlung zu Unrecht
gezahlter Besitsteuer (6 69 Abs. 3 und 4 der Ausführungsbestimmungen) befugt.
5.
Das Revisionsbureau hat auf Antrag des Besitzsteneramts in schwierigeren
Fällen eine Vorprüfung der Stener= und der Feststellungsbescheide vorzunehmen
und der Oberbehörde bei der Nachprüsung der über die Veranlagung und Erhebung
der Besitzsteuer geführten Bücher (§ 78 der Ausführungsbestimmungen) und bei
der Erledigung der nach § 80 der Ausführungsbestimmungen den Oberbehörden
übertragenen Geschäfte Beistand zu leisten.
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Gegen den Steuerbescheid und gegen den Feststellungsbescheid sehht dem Steuer-
pflichtigen die Berusung an die E ss und gegen
deren Entscheidung die Revision an das Oberverwaltungsgrricht zu.
Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vorschriften der §8 40 bis 61, des § 52
Ziff. 1 1, 3, 5 bis 7, 9 bis 11 und Ziff. III und des 8 67 des Einkommensteuer-