1916
(Anlage a.)
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei der Heranziehung von Arbeitern
zu direkten Kommunalstenern im Königreich Preußen und im Fürstentum Schwarz=
burg-Rudolstadt haben die Königlich Preußischen Minister der Finanzen und des
Innern und das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium in Rudolstadt folgende
Vereinbarung getroffen: "1
Wenn unverheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes
in einem der beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes wegen
aufhalten, nach den Vorschriften des Landesrechts von der Aufenthaltsgemeinde mit
ihrem nicht aus Grundbesi oder Gewerbebetrieb fließenden Einkommen zur Ge-
meindeeinkommensteuer herangezogen werden, so ist das bezeichnete Einkommen für
den Zeitraum der Besteuerung in der Aufenthaltsgemeinde von der Wohusitzge-
meinde stenerfrei zu lassen.
82.
Weun verheiratete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes
in einem der beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates des Erwerbes wegen
anfhalten, nach den Vorschriften des Laudesrechts der Besteuerung in der Aufent-
haltsgemeinde unterliegen, so dürfen sie von dieser für das nicht aus Grundbesit
oder Gewerbebetrieb fließende Einkommen nur mit der Hälfte des darauf ent-
fallenden tarismäßigen Stenersatzes zur Gemeindeeinkommensteuer herangezogen
werden, sofern sie eine Bescheinigung ihrer Heimatsbehörde darüber beibringen, daß
sie an ihrem Wohnsitz im Heimatsstaate Familienangehörige zurückgelassen haben,
zu deren Unterhalt sie in Erfüllung ihrer geseblichen Pflicht beitragen. In diesem
Falle ist das bezeichnete Einkommen für den Zeitraum der Heranziehung in der
Aufenthaltsgemeinde von der Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur mit der Hälfte des
darauf entfallenden tarismäßigen Satzes zu besteuern.
Wird die Bescheinigung nicht erbracht, so ist der verheiratele Arbeiter wie ein
unverheirateker im Sinne des § 1 zu behandeln.
§5 3.
Diese Vereinbarung trilt mit Rückwirkung vom 1. April 1915 ab in Krafl.
Die Königlich Preußischen Minister der Finanzen und des Innern und das