Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

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hat, serner die Verordnungen vom 21. August 1861, (Ges.-S. S. 131) und vom 
20. Jannar 1865 (Ges.-S. S. 2), die Tagespässe für Ausländer betreffend, sowie 
§ 7 der Verordnung vom 16. März 1855 (Ges.-S. S. 67) aufgehoben. 
Rudolstadt, den 17. Jannar 1917. 
Fürstlich Schwarzourg. Ministerlun, 
bteilung des Inne 
Werner. 
IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Jannar 1917 
über die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in 
den polizeilichen Listen. 
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und in 
den polizeilichen Listen alle nuoch nicht gelöschten Vermerke über die bie zum 27. 
Jannar 1907 (einschließlich) von Schwarzburg-Rudolslädtischen Gerichlen erkannten, 
sowie ũber die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung hieländischer Polizei- 
behörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn 
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu 
einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließ- 
lich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in 
Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
gegen den Bestraften nach dem 27. Jannar 1007 bis zum heutigen Tage 
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich 
erkannt ist. 
Auf die Strasen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft- 
lichen Gerichte erkannt sind, sindet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit 
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be 
gnadigungsrechts in dem betreffeuden Falle Seiner Durchlaucht dem Fürsten zusteht. 
Rudolstadt, den 27. Januar 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
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