Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 12 
Die gewählten Mitglieder bleiben auch nach Ablauf der Zeit so lange im Amte, 
bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist zulässig. 
80. 
Der Ausschuß ist nach Bedürfnis, jedenfalls aber einmal im Jahre vom Vor- 
sibenden des Vorstandes oder seinem Siellvertreter einzubernfen. 
Er muß auf schriftlichen Antrag von 3 Mitgliedern binnen einem Monat 
einberufen werden. 
Die Mitglieder sind möglichst frühzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung 
schriftlich einzuladen. 
Den Vorsicz im Ausschusse führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein 
Stellvertreter. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens 5 Mitglieder anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden nach einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 
Fur die Abstimmungen gilt das in § 7 Abs. 1 dieser Verfassung Bestimmte siungemäß. 
Die Niederschrift führt der Schriftführer des Vorstandes oder bei seiner Ver- 
hinderung ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied. 
10. 
Der Ausschuß hat 
#a#) Grundsäte über die Verwallung des Stiftungsvermögens und üÜber die 
Verwendung des nach § 5 Abs. 3 zur Verfügung stehenden Zinsabwurfs, 
sowie über die Aulegung neuer Kapitalien aufzustellen, 
b) die ihm vom Vorstande vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen und 
dem Vorstande Eutlastung zu erteilen, 
J) über elwaige Kuderungen der Verfassung zu beschließen (§ 11), 
d) die Befugnis, dem Vorstande Anregungen und Ratschläge innerhalb des 
Stiftungszweckes zu geben. 
Schlußbestimmungen. 
§ 11. 
Diie Anderung dieser Verkassung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln 
im Vorstande und im Ausschusse: sie bedarf der Genehmigung des Landesherrn.
	        
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