16 1917
& IX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 26. März 1917,
betreffend die staatliche Genehmigung zur Ausgabe von Teilschuld-
verschreibungen und Vorzugsaktien.
Die' Genehmigung zur Ausgabe von Teilschuldverschreibungen und Vorzugs-
aktien wird nach Maßgabe der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. März 1917
(Reichsgesebbl. S. 220) durch das Ministerium erteilt.
Rudolstadt, den 26. März 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Minlsterium.
Frhr. v. d. Recke.