Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

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am 31. Juli 1917 (Abs. B) abläuft, anf mehrere vorhergehende Tage 
zu verteilen. 
2. Die Äuderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. März 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
NXlI. Gesetz 
vom 20. Mai 1917, 
betreffend eine weitere Ergänzung des Einkommensteuergesetzes 
vom 28. Juni 1913 (Ges= S. S. 243). 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Furst zu Schwarzburg, Graf zu Hohhnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershaufen, Leutenberg und Blankeuburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit einstimmiger Genehmigung des 
Landtagsausschusses gemäß § 43 Nr. 1 des Grundgesebes vom 21. März 1854 
(Ges. S. S. 36), was folgt: 
Artikel 1. 
Dem § 57 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nach Absab 3 der folgende 
weitere Absatz einzufügen: 
Eine Neuveranlagung hat serner stattzufinden, wenn eine Vermehrung des 
Einkommens um mindestens 200 M. jährlich dadurch eintritt, daß nach dem Ans- 
scheiden aus dem Militärdienst oder nach der Wiederaufhebung der Kriegsformation 
1. Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher Tätigkeit oder gewinn- 
bringender Beschäftigung Einkommen beziehen, oder 
2. Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedensbezüge treten oder 
sonstiges steuerpflichtiges Einkommen erlangen. 
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