Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

22 1917 
DAXIV. Gesetz 
vom 24. Mai 1917, 
betreffend einen Kriegszuschlag zu den Tagegeldern der Beamten auf 
Dienstreisen. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Ersuchen des Landtags-Ausschusses und auf Antrag Unseres Ministeriums 
gemäß § 25 des Grundgesetes vom 21. März 1854, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Für die Zeit vom 1. Juni 1917 bis zum 31. März 1918 wird zu den im § 74 
der Gebührenordnung vom 9. Jannar 1891 (Gesetz über die Kosten in Verwaltungs- 
sachen) festgesehten Tagegeldersätzen und, soweit bereits durch Gesee vom 11. August 
1916 und 31. März 1917 ein Kriegszuschlag verwilligt ist, zu den erhöhten Tage- 
geldersätzen ein Kriegszuschlag von 25 vom Hundert verwilligt. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch durch zehn nicht teilbar sind, werden auf 
den nächsthöheren durch zehn teilbaren Betrag abgerundet. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Mai 1917. 
Günther. 
(L. 8S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.