Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 31 
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen 
ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
Vezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so 
wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Post- 
verwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist 
am 31. Oktober 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende Tage 
zu verteilen. 
2. Die Anderungen treien sofort in Kraft. 
Berlin, den 3. Juli 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertrelung: 
Kraetke. 
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 6. Juli 1917, 
betreffend das Ubereinkommen zwischen Preußen, den Thüringischen 
Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen und Hamburg 
wegen Herbeiführung übereinstimmender Maßnahmen zum Schutze und 
zur Hebung der Fischerei. 
Nachdem der zwischen den Bevollmächtigten der vorbezeichneten Bundesstaaten 
vereinbarte Nachtrag zu den wegen Herbeiführung übereinstimmender Mahregeln 
zum Schutze und zur Hebung der Fischerei unterm "e nn geschlossenen 
Staatsverträgen von den vertragschließenden Regierungen ratifiziert worden ist, wird 
derselbe nachstehend bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 6. Juli 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
Werner.
	        
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