Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 33 
IV. für das Herzogtum Braunschweig: 
der auHerordeutliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Wirkliche 
Geheime Rat Boden, 
V. für das Herzogtum Anhalt: 
der vortragende Rat im Staatsministerium Geheime Regierungsrat 
Dr. Teichmüller, 
VI. für die Freie und Hausestadt Lübeck: 
der Senator Dr. Eschenburg, 
VII. für die Freie Hausestadt Bremen: 
der Senator Inr. Spitta, 
VIII. für die Freie und Hansestadt Hamburg: 
der Senator Strandes 
zusammengelrelen und haben unter Vorbehalt der Ratisikation folgendes llberein- 
kommen getroffen: 
J. 
In §81 Nr. 2 wird für Lachs (Salm, Salmo salur) und Lachsforelle (Meer- 
sorelle, Silberlachs, Strandlachs, Trump, Salmo trutta) an Stelle der bisherigen 
Mindestmaße von 50 und 28 cm ein Mindestmaß von 35 cm eingeseßt. 
Außerdem erhält § 1 Nr. 2 letzter Sa#b folgende Fassung: 
Den beteiligten Regierungen bleibt jedoch vorbehalten, kleinere Minimalmaße 
für Lachs, Llal, Zander, Blei, Schlei und Krebs zuzulassen und die Minimal- 
maße für Rapfen, Ostseeschnepel, Karpfen, Karausche, Maräne, Rotfeder, 
Döbel und Finte auszuschließen. 
II. 
8 4 Absah 3 erhält folgende Fassung: 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf mindestens 9 Stunden und soll 
in der Regel in den Sonntag fallen. 
In Absab 4 am Ende ist hinzuzusetzen: „Auch kann gestattet werden, daß 
die Fanggeräte der sog. stillen Fischerei (z. B. Stellnetze, Aal., Steerthamen, Garn-, 
Draht,, Korbreusen) zum Fang im Wasser bleiben“ und 
in Absahz 7 an Stelle der Worte: „zeitweilig der Fang bestimmter Arten 
von Fischen“ zu setzen: „der Fischfang“.
	        
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