34 1917
III.
§ 5 Sat 2 erhält folgende Fassung:
Die jährliche Schonzeit tritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein und
erstreckt sich im Winter auf acht Wochen in den Monaten Oktober bis Jannar und
im Frühjahr auf sechs bis acht Wochen in den Monaten April bis Juni.
Sab 3 fällt weg.
IV.
8 7 Absaß 4 erhält folgende Fassung:
Der Betrieb der Fischerei mittels ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune,
Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrunehe usw.) sowie mittels schwimmen-
der oder am Ufer oder Flußbett befestigter oder verankerter Nehe (Hamen usw.)
ist wöhrend der jährlichen Schonzeit verboten, insoweit nicht von einer beteiligten
Regierung nach deren besonderen Bedürfnissen Ansnahmen gestattet werden. Aus-
schließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Maifischen, Finten und Stinten
soll während der Frühjahrsschonzeit die in Absatz 2 erwähnte dreitägige Frist bis
zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche von den
einzelnen Regierungen erstreckt werden können.
Absatz 6 wird gestrichen.
Ferner wird folgender Absaz 7 hinzugefügt:
Die Schonzeit kann auf bestimmte Fischarten beschränkt werden.
V.
8 9 Satß 2 erhält folgende Fassung:
Fär die Zeit vom 1. November bis 31. Mai kann der Fang von Krebsen
in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten werden.
VI.
In § 10 wird an Stelle von Nr. 3 gesetzt:
Auch kann das Zusammentreiben der Fische bei Nacht mittels Leuchten oder
Fackeln verboten werden.
VII.
&5 11 Absaß 1 erhält folgende Fassung:
Die Anlegung neuer Fischwehre, Fischzäune und damit verbundener Selbst-
fänge für Lachs und Aal kann außer dem Fall einer bestehenden Berechtigung ver-
boten werden.
Absatz 2 fällt weg.