1917 86
VIII.
§* 12 Absaß 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern dürfen, vorbehaltlich der nach-
folgenden Ansnahmen, keine Nebe angewendet werden, deren Offnungen (Maschen)
in nassem Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine
Weite von 2,5 cm haben. Das Verbot kann auf Geflechte jeder Art und Be-
nemmung ausgedehnt werden. Es erstreckt sich auf alle Teile oder Abteilungen der
Fanggeräte, ausgenommen die Kehlen und den hinkeren Sackteil von Zug= und
Schleppnepen.
IX.
Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden, und die Auswechselung der
Ratifikationserklärungen soll möglichst bald nach der Unierzeichnung des Überein-
kommens stattfinden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Ubereinkommen
unterzeichnet.
So geschehen zu Berlin, den 28. April 1917.
(I. S.) gez. Abicht. P. Schiemenz. G. Eschenburg. Dr. Spitta.
Dr. Carl Untentsch. Tenge. Justus Strandes.
Boden. Dr. B. Teichmüller.
Schlußprokokoll.
VBei der heute erfolgten Unterzeichuung des Nachtrags zu dem Übereinkommen
zwischen Preußen, den Thüringischen Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt,
Lübeck, Bremen und Hamburg wegen Herbeiführung übereinstimmender Maßregeln
zum Schuße und zur Hebung der Fischerei erklärten die Bevollmächtigten der Freien
Hansestadt Bremen und der Freien und Hanusestadt Hamburg, daß sie das Ab-
kommen nur unter dem Vorbchalt der nerfassungsmäßig erforderlichen Zustimmung
(Mitgenehmigung) der Bürgerschaft vollziehen könnten. Der Bevollmächtigte der
Freien Hansestadt Bremen regte ferner eine Auderung des lebten Sabes des § 1
Nr. 2 dahingehend au, daß hinter dem Worte „Lachs' noch das Work „Lachs-
sorelle" eingeschaltet werde. Hiermit erklärlen sich die Vevollmächtigten der mit-
beteiligten Regierungen einverstanden.