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Wenn verheiratete oder verwitwete Arbeiter, die sich unter Beibehaltung
ihres Wohnsitzes in einem der beiden Staaten im Gebiete des anderen Staates
des Erwerbes wegen aufhalten, nach den Vorschriften des Landesrechts der Be-
stenerung in der Aufenthaltsgemeinde unterliegen, so dürfen sie von dieser für das
nicht aus Grundbesib oder Gewerbebetrieb fließende Einkommen nur mit der Hälfte
des darauf entfallenden tarifmäßigen Steuersapes zur Gemeindeeinkommensteuer
herangezogen werden, sofern sie eine Bescheinigung ihrer Heimatsbehörde darüber bei-
bringen, daß sie an ihrem Wohnsitz im Heimatstaate Familienangehörige zurück-
gelassen haben, zu deren Unterhalt sie in Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht bei-
tragen. In diesem Falle ist das bezeichnete Einkommen für den Zeitraum der
Heranziehung in der Aufenthaltsgemeinde von der Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur
mit der Hälste des darauf entfallenden tarifmäßigen Sates zu besteuern. Wird
die Bescheinigung nicht erbracht, so ist der verheiratete oder verwitwete Arbeiter
wie ein unverheiraleter im Sinne des § 1 zu behandeln.
§ 3.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Jannar 1917 ab in Kraft.
Das Königlich Sächsische Ministerium des Innern und das Fürstlich Schwarzburgische
Ministerium werden alsbald die erforderlichen Anordnungen für die Gemeinden
erlassen.
Dresden, den 20. Juli 1917.
Königlich Sächsisches Ministerium Königlich Sächsisches
des Innern. Finanzministerium.
Für den Minlster: Für den Minifter:
(Siegel.) Dr. Koch. (Siegel.) Dr. Schroeder.
Königlich Sächsisches Ministerinn des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
n Minister
(Siegel.) E
Rudolstadt, den 20. Juli 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
(Siegel.) Frhr. v. d. Recke.