Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

u 1917 
As XXIV. Ministerial= Verordnung 
vom 18. Oktober 
zur Ausführung des Gesetzes über die Feben, des Personen- und 
Güterverkehrs vom 8. April 1 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des 9 bestimmen wir auf 
Grund des 8 21 des Gesehes über die Bestenerung des Personen= und Güterverkehrs 
vom 8. April 1917 (N. G. Bl. S. 329) zur Ausführung dieses Gesetzes, was folgt: 
Steuerstelle ist das Fürstliche Zollamt in Rudolstadt und für die Erhebung und 
Verwaltung der Abgabe von dem Güterverkehr (Flößerei) auf der Saale das Fürstliche 
Zollamt in Leutenberg. Für letzteres werden die Gemeindevorstände in Hohemwarte, 
Eichicht und Fischersdorf als Hilfsstellen bestellt. Oberbehörde ist die Obergolldirektion 
für den Thüringischen Zoll= und Stenerverein in Erfurt. 
Rudolstadt, den 18. Oktober 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
TAXXV. Verordnung 
vom 18. Oktober 1917, 
betreffend die Einberufung des Landtags des Fürstentums. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohhnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen hiermit, daß der Landtag des Firhemiune auf 
Youuecsiqmdtnztdsl 7. 
in Unsere Residenz Rudolstadt einzuberufen ist zun ebunen Unser Ministerium 
mit der Ausführung dieser Verordumg. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 18. Oktober 1917. 
Günther. 
(I. S.) Frhr. v. d. Recke. 
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