Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

bo 1917 
84. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. Dezember 1917. 
Günther. 
(L. S.) Frhr. v. d. Recke. 
XXXII. Polizeiverordnung 
vom 10. Dezember 1917, 
betreffend das Tabakrauchen jugendlicher Personen. 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges. S. S. 238), 
betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Ver- 
ordnungen, wird zwecks Verhütung gesundheitlicher Schädigungen bei jugendlichen 
Personen verordnet, was folgt: # 
L 
Personen unter 16 Jahren ist verboten: 
1. Tabak, Tabakpfeifen, Zigarren, Zigaretten und Zigarettenpapier zu kaufen 
oder sich sonst entgeltlich zu verschaffen; 
2. auf öffentlichen Wegen, Pläten und Aulagen sowie in öffentlichen Ver- 
kehrsmitteln und in öffentlichen Räumen zu rauchen. 
*#n2. 
Es ist verboten, an Personen unter 16 Jahren die im § 1 unter Ziffer # 
bezeichneten Gegenstände zu verkaufen oder im Gewerbebetriebe abzugeben. 
5 3. 
Jeder, unter dessen Gewalt eine noch nicht 16 Jahre alte Person steht, die 
seiner Aussicht untergeben ist und zu seiner Hausgenossenschaft gehört, ist ver- 
pflichtet, sie von einer ÜUbertretung des § 1 abzuhalten. 
8 4. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis 
zu 60 sM, im Unvermogensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.