bo 1917
84.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1918 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 10. Dezember 1917.
Günther.
(L. S.) Frhr. v. d. Recke.
XXXII. Polizeiverordnung
vom 10. Dezember 1917,
betreffend das Tabakrauchen jugendlicher Personen.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges. S. S. 238),
betreffend die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Ver-
ordnungen, wird zwecks Verhütung gesundheitlicher Schädigungen bei jugendlichen
Personen verordnet, was folgt: #
L
Personen unter 16 Jahren ist verboten:
1. Tabak, Tabakpfeifen, Zigarren, Zigaretten und Zigarettenpapier zu kaufen
oder sich sonst entgeltlich zu verschaffen;
2. auf öffentlichen Wegen, Pläten und Aulagen sowie in öffentlichen Ver-
kehrsmitteln und in öffentlichen Räumen zu rauchen.
*#n2.
Es ist verboten, an Personen unter 16 Jahren die im § 1 unter Ziffer #
bezeichneten Gegenstände zu verkaufen oder im Gewerbebetriebe abzugeben.
5 3.
Jeder, unter dessen Gewalt eine noch nicht 16 Jahre alte Person steht, die
seiner Aussicht untergeben ist und zu seiner Hausgenossenschaft gehört, ist ver-
pflichtet, sie von einer ÜUbertretung des § 1 abzuhalten.
8 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit Geldstrafe bis
zu 60 sM, im Unvermogensfalle mit entsprechender Haft bestraft.