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83.
Das Waisengeld beträgt:
für jedes Kind, dessen Mutter das Witwengeld bezieht, ein Viertel des
Witwengeldes,
.für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder aus irgendeinem Grunde
ein Witwengeld nicht bezieht (§8 7, 12, 13, 16), die Hälfte des Witwen-
geldes.
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#2
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes erlischt mit dem Ablaufe des
Vierteljahres, in dem die Waise das 21. Lebensjahr vollendet oder sich verheiratet
oder stirbt.
Bei der Berechnung der Witwen= und Waisengelder etwa sich ergebende
Bruchteile der Mark werden für jeden einzelnen Empfänger auf volle Mark nach
oben abgerundet.
84.
Das Waisengeld darf weder allein noch zusammen mit dem Witwengelde drei
Viertel des von dem Verstorbenen zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Dienste
bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens übersteigen.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Witwen= und das Waisen-
geld verhältnismäßig gekürzt.
86.
Bei dem Ausscheiden eines Witwen= oder Waisengeld-Berechtigten erhöht sich
das Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgen-
den Vierteljahre an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen
nach den §§ 2 bis 4 des Gesetzes gebührenden Beträge befinden.
66.
War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird
das nach Maßgabe der §§ 2 und 4 des Gesetzes berechnete Witwengeld für jedes
vollendete Jahr des Altersunterschiedes über 20 bis einschließlich 390 Jahre um
½0 gekürzt.
Auf den nach § 3 des Gesebzes zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind
diese Kürzungen des Witwengeldes ohne Einfluß.