Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

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83. 
Das Waisengeld beträgt: 
für jedes Kind, dessen Mutter das Witwengeld bezieht, ein Viertel des 
Witwengeldes, 
.für jedes Kind, dessen Mutter nicht mehr lebt oder aus irgendeinem Grunde 
ein Witwengeld nicht bezieht (§8 7, 12, 13, 16), die Hälfte des Witwen- 
geldes. 
— 
#2 
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes erlischt mit dem Ablaufe des 
Vierteljahres, in dem die Waise das 21. Lebensjahr vollendet oder sich verheiratet 
oder stirbt. 
Bei der Berechnung der Witwen= und Waisengelder etwa sich ergebende 
Bruchteile der Mark werden für jeden einzelnen Empfänger auf volle Mark nach 
oben abgerundet. 
84. 
Das Waisengeld darf weder allein noch zusammen mit dem Witwengelde drei 
Viertel des von dem Verstorbenen zur Zeit seines Ausscheidens aus dem Dienste 
bezogenen ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens übersteigen. 
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das Witwen= und das Waisen- 
geld verhältnismäßig gekürzt. 
86. 
Bei dem Ausscheiden eines Witwen= oder Waisengeld-Berechtigten erhöht sich 
das Witwen= oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgen- 
den Vierteljahre an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen 
nach den §§ 2 bis 4 des Gesetzes gebührenden Beträge befinden. 
66. 
War die Witwe mehr als 20 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird 
das nach Maßgabe der §§ 2 und 4 des Gesetzes berechnete Witwengeld für jedes 
vollendete Jahr des Altersunterschiedes über 20 bis einschließlich 390 Jahre um 
½0 gekürzt. 
Auf den nach § 3 des Gesebzes zu berechnenden Betrag des Waisengeldes sind 
diese Kürzungen des Witwengeldes ohne Einfluß.
	        
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