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2. alle Bezugsberechtigten,
a) die zu einer Zuchthaus= oder mindestens einjährigen Gefängnisstrafe
rechtskräftig verurteilt worden sind,
b) denen die bürgerlichen Ehrenrechte durch gerichtliches Erkenntnis aber-
kannt worden sind.
8 14.
Die außerhalb des Fürstentums wohnenden Bezugsberechtigten haben jedesmal
bei Erhebung ihres Witwen= oder Waisengeldes durch eine Staats- oder Gemeinde-
behörde ihr Leben bescheinigen zu lassen und nachzuweisen, daß keiner der in den
65 3 Abs. 2, 12, 13 des Gesetzes genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
15.
Das Recht auf den Bezug des Witwen= und Waisengeldes ruht, wenn der
Berechtigte die Staatsangehörigkeit im Deutschen Reiche verliert, bis zu deren et-
waiger Wiedererlangung.
8 16.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1918 in Kraft.
Es findet auch Anwendung auf die Witwen und Waisen derjenigen Staats-
diener, die vor diesem Tage verstorben sind.
EI7.
Mit dem gleichen Zeitpunkte werden aufgehoben
a) das Geseh, die Bewilligung von Pensionen an Witwen und Waisen
Fürstlicher Diener betrefsend, vom 13. März 1858 (Ges. S. S. 17),
b) das Gesetz vom 16. Februar 1898, die r*n*-“ der Witwen und
Waisen Fürstlicher Diener betreffend, (Ges. S. S. 12).
Urkundlich unter Unserer eigenhäudigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 12. Dezember 1917.
Günther.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.