1917 57
LAXXXV. Polizeiverordnung
vom 17. Dezember 1917,
betreffend das Verbot des Betretens von Holzschlägen während des
Fällens und der Aufarbeitung des Holzes.
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges.
S. S. 238), verordnen wir hiermit, was folgl:
S 1.
Zur Verhütung von Unglücksfällen ist das Betreten der Holzschläge in sämt-
lichen Waldungen, solange die Holzhauer mit dem Föllen und der Aufarbeitung
bes Holzes im Schlage beschäftigt sind, allen Unbefugten verboten.
8 2.
Übertretungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 100 /7 oder
entsprechender Haft bestraft.
Rudolstadt, den 17. Dezember 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Innern.
Werner.
LXXXVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. Dezember 1917
über das Gesetz vom 14. Dezember 1916, betreffend eine weitere An-
derung des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß der Landtag dem auf Grund des
§ 26 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 erlassenen Geseze vom 14. Dezem-
ber 1916, betreffend eine weitere Anderung des Gesetzes über die Schonzeit des
Wildes (Ges. S. S. 64) die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat.
Rudolstadt, den 19. Dezember 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.