Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 61 
b. Die zur Deckung von Unterbilanzen früherer Geschäftsjahre ver- 
wendeten Beträge und die aus den Uberschüssen zur Tilgung der Schulden oder 
des Grundkapitals, zur Verbesserung oder Geschäftserweiterung, sowie zur Bildung 
von Reserve= und Ernenerungsfonds verwendeten Beträge. 
Als Reservefonds gilt jede aus den Uberschüssen gebildete Ansammlung, die 
im Einzelsall eine Vermehrung des Vermögens darstellt. Einer solchen stehen die- 
jenigen Beträge gleich, die aus den Uberschüssen zu außerordentlichen, über das 
Maß der regelmäßigen Absetzungen hinausgehenden Abschreibungen verwendet werden. 
Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt derjenige Teil der Überschasse, 
der an persönlich haftende Gesellschafter für ihre nicht auf das Grundkapital ge- 
machten Einlagen oder als Tantieme verteilt wird, nicht als Einkommen der Ge- 
sellschaft. 
Art. III. 
8 34 Ziff. 6 fällt fort, Ziff. 7 wird Ziff. 6 
Art. IV. 
Im § 39 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: 
Im übrigen sindet die Bestimmung des § 34 Ziff. 5 Anwendung. 
Art. V. 
* 40 Ziff. 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 
Bestehen gegen die Angaben einer Steuererklärung Bedenken, so hat der Ver- 
anlagungskommissar diese dem Stenerpflichtigen mit der Aufforderung mitzuteilen, 
binnen einer auf mindestens 2 Wochen zu bestimmenden Frist sich darüber zu er- 
klären oder bestimmte Fragen über noch aufzuklärende, für die Veraulagung er- 
hebliche Punkte zu beantworten und Beweismittel für seine Angaben beizubringen. 
Die von dem Steuerpflichtigen rechtzeitig angebotenen, an sich zulässigen Be- 
weise müssen erhoben werden, insoweit die unter Beweis gestellten Tatsachen für 
die Veranlagung erheblich sind und nicht ohnehin als richtig angenommen werden. 
Die vom Veranlagungskommissare zur Beweiserhebung zu vernehmenden Per- 
sonen dürfen die Anskunftserkeilung nur unter den Voraussehungen ablehnen, die 
nach der Zivilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens 
berechtigen. 
Art. VI. 
Au Stelle des § 42 Ziff. 3 bis ö treten folgende Vorschriften: 
3. Wird eine vom Veranlagungskommissar unbeanstandet gelassene Steuerer=
	        
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