1917 63
Art. IX.
An Stelle des § 50 Ziff. 4 kritt folgende Bestimmung:
4. Die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und anderen offen-
baren Unrichtigkeiten kann bis zum Schlusse des Steuerjahres jederzeit verlangt
und vom Veranlagungskommissare verfügt werden. Gegen einen ablehnenden
Vescheid ist binnen 2 Wochen Beschwerde an den Vorsipenden der Be-
eufungskommission zulässig.
Art. X.
5& 51 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gegen die Entscheidung der Bernfungskommission steht bei Veranlagungen zur
Jahressteuerrolle sowohl dem Stenerpflichtigen als auch dem Vorsitzenden der Be-
rufungskommission binnen einer Ausschlußfrist bis zum 31. August des Steuer-
jahres, für das die angefochtene Veranlagung erfolgt ist, das Rechtsmittel der Re-
vision an das Oberverwaltungsgericht zu (6 1 Ziff. 2 und § 2 des Gesetzes vom
27. September 1912, betreffend die Ausführung des Staatsvertrags über die Er-
richtung eines gemeinschastlichen obersten Verwaltungsgerichts, Ges. S. S. 238).
Aus besonderen Gründen kann diese Frist vom Ministerium für jedes Steuerjahr,
auch für einzelne Gemeinden oder Gutsbezirke, auderweit, jedoch nicht
unter einem Monat festgesept werden. Soweit die Entscheidung der Be-
rufungskommission nicht bis zum Schlusse des Monats Juli ergangen
ist, muß in der Berufungsentscheidung eine mit der Behändigung der
Entscheidung beginnende Frist von einem Monat zur Einlegung der
Revision bestimmt werden. Auch diese Frist ist eine Ausschlußfrist.
Die Revision ist beim Vorsitzenden der Berufungskommission schriftlich anzu-
bringen (Art. 24 und 28 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Errichtung eines
gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1910, Ges. S.
1912 S. 59, und § 6 des Ausführungsgesetes dazu vom 27. September 1912,
Ges.-S. S. 283), doch gilt auch eine versehentlich bei einer anderen Behörde inner-
halb der Ausschlußfrist angebrachte Reuision als rechtzeitig eingegangen.
Art. XI.
In § 52 Ziff. III unter 1 sind die Worte „auf rechnerischen Irrtümern
oder Personenverwechslung“ durch die Worte „auf Schreibfehlern, Rechen-
fehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten“ zu ersetzen.
§ 52 Ziff. III unter 2 hat folgendermaßen zu lauten: