Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 
für die Fälle, in denen das für die Ladung oder die Bekanntmachung zu benutzende 
Formular abgeändert oder durch Zusätze ergänzt werden muß. 
3. Unterbleibt die Ausfüllung von Ladungs= und Bekanntmachungsformularen 
für die Akten, so sind die in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerke auf ein besonderes 
Blatt zu setzen, das mit dem zur Ausfertigung der Ladungen und Bekanntmachungen 
Veranlassung gebenden Schriftstücke zu verbinden und mit der Geschäftsnummer zu 
versehen ist. In die Vermerke sind außerdem Angaben über die Terminszeit, das 
Terminszimmer sowie die Geladenen (Kläger, Beklagte, Privalkläger, Angeklagte, 
Verteidiger, Zeugen us#w.) aufzunehmen, soweit diese Angaben nicht aus dem ver- 
anlassenden Schriftstücke hervorgehen, z. B.: 
„Ladung zum Termin am. Zimmer 
für Kläger nach Form. . . .., 
» Beklagte * « 
an den Gerichtsdiener N. . ur zustellung ar am. 
oder 
„Ladung zum Termin am . . . . .Zimmer 
für Angeklagten nach Form. . 
„ Verteidiger „ ,,...... ., 
Za »,....... . 
zur Post durch N. N. an « 
4. Die Vermerke zu 1 und 3 sind von dem Gerichtsschreiber mit dem 
Namenzeichen zu versehen: sie können unter Benußung eines Stempels hergestellt 
werden. Auch können für die Vermerke zu 3 Formularvordrucke in Größe eines 
Viertelblattes hergestellt werden. Die Ausfüllung der Stempelaufdrucke und der 
Formularvordrucke hat der Gerichtsschreiber zu bewirken. 
Rudolstadt, den 2. Januar 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Justizabtellung. 
Werner.
	        
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