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As II. Ministerial-Bekanntmachung
vom 16. Jannar 1917,
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehende Auderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S.
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 16. Jannar 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesehes über das Postwesen vom 28. Okkober 1871
Cieichs-Gesepb. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Jannar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 0), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für
Elsaß= *“ **G die Poslorduung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende
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,. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist,
am 30. April 1917;
) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Sahes besteht, kann der Auftrag-
Veber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
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