Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 8 
As II. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. Jannar 1917, 
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Die nachstehende Auderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S. 
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 16. Jannar 1917. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesehes über das Postwesen vom 28. Okkober 1871 
Cieichs-Gesepb. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Jannar 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 0), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß= *“ **G die Poslorduung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
a „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C folgende 
as 
,. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist, 
am 30. April 1917; 
) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917 eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Sahes besteht, kann der Auftrag- 
Veber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest- 
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
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