Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 v 
standes und der übrigen im Offizierrange siehenden Militärpersonen des Be- 
urlaubtenstandes hinsichtlich ihres Militäreinkommens während der Mobil- 
machung. 
# 2. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1918 in Kraft. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 11. Dezember 1918. 
Der Landtagsvorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
XI. Gesetz 
vom 12. Dezember 1918, 
betreffend die weitere Verlängerung der Wahlperioden der Mitglieder 
der Stadträte und der Gemeinderäte. 
Auf Antrag des Ministeriums verordnet der Landtag, was folgt: 
81. 
Die laufenden Wahlperioden der zurzeit im Amte befindlichen Mitglieder der 
Stadträte und Gemeinderäte (Art. 51, 71, 139 und 140 der Gemeindeordnung 
vom V. Juni 1876 — Ges. S. S. 69 —) werden hiermit verlängerl, bis auf 
Grund eines neuen Gemeinde-Wahlgesetzes neue Stadt= und Gemeinderäte gewählt 
und bestellt sind. 
2. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner — in Kraft. 
Gezeichnet und beglaubigt. 
Rudolstadt, den 12. Dezember 1918. 
Der Landtagevorstand. Schwarzburgisches Ministerium. 
inter. 
Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto. 
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