102 1913
1. April 1918 (N. G. Bl. S. 179) erhöht worden sind, stehen den Rechtsanwälten
und Gerichtsvollziehern die erhöhten Gebührensätze und dluslagevergütungen zu.
e
Sämtliche Gebühren — ohne Auslagen —, die auf Grund des landesrecht-
lichen Verwaltungs= und Gerichtskostengesetzes sowie der Bauordnung erhoben werden,
erhöhen sich um drei Zehntel. 58
Die im landesrechtlichen Verwaltungs= und Gerichtskostengeset bestimmte Schreib-
gebühr erhöht sich auf 40 Pfg. für die Seite. Die Seite muß mindestens 32 Zeilen
von durchschnittlich 15 Silben enthalten.
84.
Die Vorschriften des § 1 finden Anwendung auf alle zur Zeit des Inkraft-
tretens des Gesetzes noch nicht beendeten Geschäfte, die Vorschriften des § 2 auf
alle zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht fällig gewordenen Ver-
waltungs= und Gerichtskosten.
Die Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. März 1921 außer Kraft. Die
Gebühren für die vor dem Tage des Außerkrasttretens erteilten Aufträge und die
vor diesem Tage bereits füllig gewordenen Gerichtskosten sind nach den Vorschriften
der §§ 1, 2 und 3 zu berechnen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1918 in Kreaft.
Gezeichnet und beglaubigt.
Rudolstadt, den 16. Dezember 1918.
Der Landtagsvorstand. Schwargburgisches Ministerlum.
Winter. Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann.
Hartmann. Bernhardt. Meihner. Otto.