Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

108 1918 
XIVIII. Verordnung 
vom 30. Dezember 1918 
zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. 
Zur Ausführung des Gesetzes gegen die Steuerslucht vom 26. Juli 1918 
(Reichsgesebblatt S. 951) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Oberste Landesfinanzbehörde ist das Ministerium, Abteilung der Finanzen. 
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üÜber die Antraͤge nach – 21 bes Gesetzes entscheidet das Becsitzsteneramt 
  
Gegen desß en Entscheidung ist binnen einer Ansschlußfrist von 2 Wochen Be- 
schwerde an den Vorsitzenden der Eink ission zulässig. 
  
88. 
Die Annahme einer auf Grund des § 5 des Gesees vom 26. Juli 1918 
zu leistenden Sicherheit erfolgt anf Verankassung des Besibsteneramts durch die 
Hauptlandeskasse, in geeigneten Fällen durch Bermittelung der Stenerämter. 
Rudolstadt, den 30. Dezember 1918. 
Schwarzburgisches Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
	        
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