Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 118 
8 12. 
Die Beschlũsse des Gesauitministeriums sind sofort in der Sihung kurz zu 
den Akten zu vermerken und vom Vorsitzenden mit zu unterzeichnen. Die Aus- 
fertigungen und Reinschriften sind von dom zuständigen Abteilungsvorstande zu 
vollziehen. 
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Ohne Vortrag sind alle bloß einleitenden und vorbereitenden Verfügungen, 
sowie alle Sachen, die ihren gewiesenen Gang, ihre feststehende Norm haben, auch 
sachliche Entscheidungen, die auf unzweifelhaften und ausdrücklichen Vorschriften 
beruhen, zu erledigen. 
Ist eine an sich in der Sitzung vorzutragende Sache so eilig, daß ihre Er- 
ledigung nicht verschoben werden kann, so ist sie wie eine solche zu erledigen, in 
der ein Vortrag nicht erforderlich ist. Eilsachen von besonderer Wichtigkeit sind 
jedoch tunlichst im Einvernehmen mit dem aus dem Landtage beigeordneten Mit- 
cliede, das nötigenfalls durch den Fernsprecher herbeizuführen ist, zu erledigen. 
14. 
Hinsichtlich der Dienstobliegeuheiten der vortragenden Räte und der sonstigen 
Beamten des Ministeriums verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen. 
* 15. 
Die vom Landtage gewählten Mitglieder erhalten für ihre Teiluahme an den 
Sibungen die Tagegelder und Reisekosten der Landtagsabgeordneten. 
Rudolstadt, den 21. Dezember 1918. 
Schwarzburgisches Ministertum. 
Frhr. v. d. Recke. Werner. Wißmann. 
Hartmann. Bernhardt. Meißner. Otto.
	        
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