1899 os
Art. 1983.
Die Vorbehalie, die in den Artikeln 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum P
Bürgerlichen Gesebbuche gemacht worden sind, gelten auch gegenüber den Vorschriften der —
dieses Gesetes. G. V. s.
Art. 194.
Alle diesem Gesee entgegenstehenden oder durch dessen Vorschriften rrsezien nes
landesgesetzlichen Vorschriften sind aufgehoben, unbeschadet jedoch der Uebergangsbe
stimmungen der Art. 153—217 des Einführungogesebes zum Bürgerlichen Ceset=
buche, soweit sich nicht aus gegenwärtigem Geseße ein Anderes ergiebt.
rt. 195.
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die zu seiner Durchführung
ersorderlichen Vorlehrungen und Einrichtungen beziehen, sowie die Art. 134 Abs. 3
und 166 dieses Gesetzes kreten ni t denm Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Die Art. 62, 63, 64, 65, 75, 76, 77, 80, 81, 106, 107, 108, 112 Abs. 1,
125 Zisser I, I111 Saß 2, XI . Jll treten mit dem Zeitpunkte in Kraft, in
welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Im Uebrigen tritt das Gesetz gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Geseßtbuche
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
Fürstlichen Jusiegels.
So geschehen
Rudolstadt, den 11. Juli 1899.
Günther, Fürst zu Schwarzburg.
(L. S.) von Starck.