is 1918
à8 Xl. Gesetz
vom 23. Mai 1918,
betreffend Berücksichtigung des Kriegszustandes bei Anstellungen
im Staats-, Kirchen= und Schuldienst.
Wir Eünther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Laudtags,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Das Ministerium wird ermächtigt, Ungleichheiten und Härten, die infolge des
Kriegszustandes durch Verzögerung des Antritts oder der Beendigung des Vor-
bereitungsdienstes, durch Hinausschiebung einer Prüfung oder der unwiderruflichen
Anstellung, oder aus sonstigen Gründen im Staats-, Kirchen= und Schuldienst ein-
treten, auszugleichen und zu diesem Zwecke sowohl das Besoldungs-Dienstalter als
auch das Ruhegchaltsalter abweichend von den gesetzlichen Vorschriften festzuseten.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 23. Mai 1918.
Günther.
(. S.) Frhr. v. d. Recke.
% Xll. Gesetz
vom 24. Mai 1918
über eine weilere Abänderung der gesezlichen Bestimmungen wegen
der Pensionierung der Zivilstaatsdiener.
Wir Günther,
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein,
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, betenbo und Blankenburg,
verordnen anf Antrag Unf dlags, vas folgt:
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