fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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rich Wilhelm III. und Friedrich Wilhelm IV. vor Einführung 
der preussischen Verfassung besessen haben. Diese absoluten 
preussischen Monarchen hatten zwar die Befugniss, die bestehen- 
den Gesetze jeder Zeit aufzuheben oder abzuändern, aber nicht 
die Befugniss, dieselben formell bestehen zu lassen und doch im 
konkreten Falle über die Schranken der Gesetze hinauszugehen. 
Ein lehrreiches Beispiel bietet in dieser Beziehung die Geschichte 
des berühmten preussischen Gesetzes vom 17. Jan. 1820 betr. 
die künftige Behandlung des gesammten Staatsschuldenwesens *°. 
Dasselbe bestimmt in $ II: „Sollte der Staat künftig zu seiner 
Erhaltung oder zur Förderung des allgemeinen Besten in die 
Nothwendigkeit kommen, zur Aufnahme eines neuen Darlehens 
zu schreiten, so kann solches nur unter Zuziehung und unter 
Mitgarantie der künftigen reichsständischen Verfassung 
geschehen.“ — Als nun die Entwickelung des preussischen Eisen- 
bahnwesens eine Staatsanleihe nöthig machte, hatte der König 
die Wahl, das Gesetz vom 17. Jan. 1820 aufzuheben oder die 
Zustimmung der in dem Gesetz vorgesehenen Reichsstände einzu- 
holen. Er konnte aber nicht das Gesetz formell bestehen lassen 
und trotzdem ohne Zustimmung der Reichsstände eine Anleihe 
für den preussischen Staat aufnehmen. Es ist bekannt, dass dieses 
Dilemma zur Einberufung des Vereinigten Landtags geführt hat. 
Eine Gesetzesbestimmung, welche: dem ÖOberpräsidenten 
grössere Machtbefugnisse einräumte, als sie die absoluten Könige 
von Preussen besessen haben, gehörte überhaupt nicht in ein 
Verwaltungsgesetz, sondern in das Verfassungsgesetz vom 9. Juni 
1871. Wenn aber doch eine solche Bestimmung in ein Verwal- 
tungsgesetz aufgenommen wäre, so hätte sie jedenfalls als die 
allerwichtigste Bestimmmung an der Spitze dieses Gesetzes stehen 
müssen, und nicht in einem verborgenen Winkel dieses Gesetzes 
unter der gänzlich unpassenden Rubrik „Kaiserlicher Rath“, 
#° Gesetzsammlung für die Preussischen Staaten, 1820, No.2 8.9 ff.
	        
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