Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1913 *! 
Gesetzjammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
11. Stück vom Jahre 1918. 
duhalt: Verordumg. zur ur Ausführung des Neichsgesees übe uber die Err- eines neich- 
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern. S. 
&XXU. Verordnung 
vom 30. September 1918 
zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung eines Reichs- 
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern 
vom 26. Juli 1918. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 8 Abs. 2 des Reichsgesezes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und 
über die Reichsanfsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetz- 
blatt S. 959) zur Ausführung dieses Reichsgesetzes verordnet, was folgt: 
J. 
81. 
Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag nach dem Gesetz 
über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs- 
Gesetbl. S. 505), zur Besihstener nach dem Besitzsteuergesen vom 3. Juli 1913 
(Reichs-Gesetbbl. S. 524) und zu den Kriegsabgaben nach dem Kriegssteuergesetz 
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) sowie dem Gesetz über eine außer- 
ordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 198 vom 20. Juli 1918 O#eichs- 
Gesetzbl. S. 964) ist die Berufung an die Ei 
und gegen deren Entscheidung nach den 88 7, 9 des Gesebes über bie Errichtung 
eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaussicht für Zölle und Stenern vom 
Ausgegeben in Rudolstadt am 12. Oktober 1918. 
Fürtl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzlommlung I.XXNIX. 13
	        
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