1913 *!
Gesetzjammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
11. Stück vom Jahre 1918.
duhalt: Verordumg. zur ur Ausführung des Neichsgesees übe uber die Err- eines neich-
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern. S.
&XXU. Verordnung
vom 30. September 1918
zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung eines Reichs-
finanzhofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern
vom 26. Juli 1918.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 8 Abs. 2 des Reichsgesezes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und
über die Reichsanfsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichsgesetz-
blatt S. 959) zur Ausführung dieses Reichsgesetzes verordnet, was folgt:
J.
81.
Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag nach dem Gesetz
über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs-
Gesetbl. S. 505), zur Besihstener nach dem Besitzsteuergesen vom 3. Juli 1913
(Reichs-Gesetbbl. S. 524) und zu den Kriegsabgaben nach dem Kriegssteuergesetz
vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) sowie dem Gesetz über eine außer-
ordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 198 vom 20. Juli 1918 O#eichs-
Gesetzbl. S. 964) ist die Berufung an die Ei
und gegen deren Entscheidung nach den 88 7, 9 des Gesebes über bie Errichtung
eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaussicht für Zölle und Stenern vom
Ausgegeben in Rudolstadt am 12. Oktober 1918.
Fürtl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzlommlung I.XXNIX. 13