Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 8 
As III. Gesetz 
vom 16. Jannar 1918, 
betreffend die Versorgung der Witwen und Waisen der Volksschullehrer. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Art. 1. 
Das Gesetz vom 12. Dezember 1917, betreffend die Versorgung der Witwen 
und Waisen der Staatsdiener (Ges. S. S. 53), findet auch auf die Witwen und 
Waisen der unwiderruflich angestellten Volksschullehrer des Fürstentums Anwendung. 
Die Witwen= und Waisengelder werden aus der Staatskasse geleistet. 
Art. 2. 
Der Winve und den nicht versorgten Waisen eines im Dienste verstorbenen 
Volksschullehrers steht das volle Bargehalt für das Sterbevierteljahr und für ein 
Gnadenhalbjahr zu. 
Die Dienstwohnung des verstorbenen Volksschullehrers ist von den Hinter- 
bliebenen spätestens drei Monate nach Ablauf des Sterbemonats zu räumen. 
Bezog der verstorbene Lehrer an Stelle der Dienstwohnung ein Wohnungs- 
geld, so haben die Witwe und die Waisen Auspruch auf Weitergewährung des 
Wohnungsgeldes für den Sterbemonat und drei weitere Monate. 
Art. 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1918 in Krast. Mit dem gleichen 
Zeilpunkte wird der § 26 des Gesetzes über die Volksschulen vom 22. März 1861 
(Ges. S. S. 82) und das Geseh vom 5. Jannar 1003, die Pensionen der Witwen 
und Waisen der Volksschullehrer betreffend (Ges. S. S. 3), aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. Jannar 109138. 
Günther. 
(L. S) Frhr. v. d. Recke.
	        
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