Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

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19138 
Zweck der Stiftung ist die dauernde Erhaltung des jeigen Residenzschlosses 
für öffentliche und gemeinnützige Unternehmungen und Veranstaltungen, wie 
öffentliche Sammlungen und Ausstellungen aller Art, bei denen ein höheres 
Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes obwaltet. 
Zu nachhaltigen Sicherung dieses Zwecks werden der Stistung die Erträge 
1. des von der Oberforsterei Rudolstadt zur Zeil verwalteten Grundbesitzes, 
2. der unter der Bezeichuung „die große Wiese“ bei Rudolstadt zusammen- 
gefaßten Grundstücke, 
3. der Ludwigsburg in Rudolstadt, 
4. der sonstigen, jetzt zum reservierten Besitze deb Fürsten gehörigen Grund- 
stücke und Gebäunde in den Gemarkungen Rudolsladt, Cumbach, Volkstedt 
und Kirchhasfel 
überwiesen. 
Die Stistung soll befugt sein, noch anderweitige Vermögenszuwendungen 
anzunehmen. 
Die Stiftung hat im Schlosse dem Staatsarchiv dauernd geeignete Näume 
zur Versügung zu seellen. 
Dem Fürsten Günther und der Fürstin Anna Luise, sowie der Prinzessin 
Thekia sollen für ihre Lebenszeit die von ihnen in der Heidecksburg gegenwärtig 
bewohnten und benutzten Räume nebst allem Zubehör (Boden= und Keller- 
räume, Stallungen, Wagenremisen, Futterböden usw.) zur weiteren freien Be- 
nubung verbleiben. 
Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet. Derselbe soll aus fünf 
Personen bestehen, nämlich aus 
1. dem jeweiligen Ersten Bürgermeister der Stadt Rudolstadt, 
2. u. 3. zwei Personen, die vom Landtage oder von der durch ihn zu bezrich- 
neuden Stelle benannt werden, 
4. einer von der Regierung zu bestimmenden zum Richteramte befähigten Person, 
5. einer vom Stadtrat zu Rudolstadt zu wählenden geeigneten Person. 
Die Geschäftsführung des Vorstandes wird durch eine Sayung geregelt, welche 
die Regierung erläßt.
	        
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